unentgeltliche Rechtspflege | Personenrecht
Sachverhalt
A. Im September 2019 reichte A._____ sechs verschiedene Schlichtungsgesu- che am Vermittleramt der Region Maloja ein (Verfahren Nr.: B.________; C.________; D.________; E.________; F.________; G.________). B. Mit Eingabe vom 22. September 2019 an das Vermittleramt Maloja stellte A._____ für die ersten vier von ihm instanziierten Verfahren (B.________, C.________, D.________ und E.________) ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Als Beweismittel legte er dem Gesuch Buchungsbelege der Sozialen Dienste H.________ über den Bezug von sozialen Unterstützungsleistungen für die Monate Mai bis September 2019 bei. Mit Schreiben vom 25. September 2019 leitete das Vermittleramt Maloja das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständig- keitshalber an das Regionalgericht Maloja weiter. Das Weiterleitungsschreiben wurde A._____ zur Kenntnis zugestellt. C. Mit Schreiben vom 27. September 2019 forderte der Einzelrichter des Regi- onalgerichts Maloja A._____ dazu auf, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern. Dies, weil er seine genaue finanzielle Situation, seinen finanziellen Bedarf und die Nicht-Aussichtslosigkeit des Verfahrens aufzeigen müsse. D. Mit Eingabe vom 27. September 2019 an das Vermittleramt Maloja stellte A._____ auch für die zwei weiteren von ihm instanziierten Verfahren (F.________, G.________) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dem Gesuch legte er neben den Buchungsbelegen der Sozialen Dienste H.________ für die Monate Mai bis September 2019 zusätzlich verschiedene weitere Dokumente bei. Mit Schreiben vom 30. September 2019 leitete das Vermittleramt Maloja das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abermals an das Regionalgericht Maloja weiter. Auch dieses Schreiben wurde A._____ zur Kenntnis gebracht. E. Bezugnehmend auf das Schreiben des Regionalgerichts Maloja vom 27. September 2019 ergänzte A._____ mit Eingabe vom 30. September 2019 seine Begründung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dabei reichte er weitere Beilagen ein, darunter eine Unterstützungsverfügung der Sozialen Dienste H.________, einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt Graubün- den und einen Zahlungsbefehl. Mit separatem Schreiben vom 30. September 2019 reichte er zum Nachweis der Erfolgsaussichten zudem Auszüge einer E-Mailkorre- spondenz zwischen mehreren offenbar involvierten Beteiligten ein. F. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 forderte der Einzelrichter des Regional- gerichts Maloja A._____ abermals zur Ergänzung seines Gesuchs auf, da er die
3 / 17 Erfolgsaussichten seiner Verfahren noch nicht genügend aufgezeigt habe. Insbe- sondere seien die Streitgegenstände der jeweiligen Verfahren darzulegen und die Unterlagen einzureichen. G. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 verwies der Beschwerdeführer auf seine Schlichtungsgesuche und stellte den Beweisantrag, die Akten des Vermittlungs- amts beizuziehen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2019, 10. Oktober 2019, 11. Ok- tober 2019 und 29. Oktober 2019 reichte er verschiedene weitere Schreiben mit Dokumenten ein, darunter das Schlichtungsgesuch für das Verfahren A._____/Q.________. H. Mit Gesuch vom 21. November 2019 an das Vermittleramt Maloja stellte A._____ für zwei weitere von ihm mittlerweile instanziierte Verfahren (I.________, J.________) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 29. No- vember 2019 leitete das Vermittleramt Maloja die Gesuche abermals an das Regi- onalgericht Maloja weiter und stellte das Weiterleitungsschreiben auch wieder A._____ zu. I. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 und 21. Dezember 2019 gab A._____ dem Regionalgericht an, die weiteren Zustellungen an eine (jeweils unterschiedli- che) Adresse in K.________, zu senden. Mit gesondertem Schreiben vom 21. De- zember 2019 reichte er zudem eine Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 19. De- zember 2019 zu einer Vergleichsverhandlung in einer Verleumdungssache ein. Dies mit dem Hinweis, dass daraus deutlich werde, dass das Verfahren betreffend Herrn L.________ auch strafrechtlich alles andere als aussichtslos sei. J. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2019, mitgeteilt ebenfalls am 27. Dezember 2019, wies der Regionalgerichtspräsident des Regionalgerichts Maloja die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Vermittleramt Maloja Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, I.________ und J.________ ab. Begründend führte der Regionalgerichtspräsident im Wesentlichen aus, dass weder die Bedürftigkeit noch die fehlende Aussichtslo- sigkeit genügend nachgewiesen sei. K. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sinngemäss stellte er das Begehren um Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beantragten Verfahren vor dem Vermittler- amt Maloja.
4 / 17 L. Mit Eingaben vom 29. Dezember 2019, 30. Dezember 2019, 2. Februar 2020,
24. Februar 2020 und 24. März 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ergänzungen zu seiner Beschwerdeschrift inklusive weiterer Beweismittel ein. M. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 und Nachtrag vom 2. Juli 2020 zog die Verfahrensleitung die Akten des Vermittleramtes in den Verfahren B.________, C.________, D.________, F.________, G.________, I.________ und J.________ bei. N. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ab- lehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. 1.2. Da der angefochtene Entscheid nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren ergangen ist, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbe- gründung einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2–3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Ein- zelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 27. Dezember 2019, mit- geteilt ebenfalls am 27. Dezember 2019. Die Beschwerde ging beim Kantonsgericht von Graubünden am 30. Dezember 2019 und damit innert Frist ein (act. A.1). Zudem erhielt das Gericht am 31. Dezember 2019 (act. A.2), am 6. Januar 2020 (act. A.3), am 3. Februar 2020 (act. A.4), am 26. Februar 2020 (act. A.6) und am 25. März 2020 (act. D.5) weitere Schreiben des Beschwerdeführers. Beschwerdeergänzun- gen, welche nach dem Ende der Beschwerdefrist eingereicht werden, sind gemäss Art. 147 ZPO als verspätet zu qualifizieren. Vorliegend trifft dies auf die Eingaben zu, welche nach dem 7. Januar 2020 eingereicht worden sind (Eingaben vom 3. Februar 2020, 26. Februar 2020 und 25. März 2020). Sie sind für das Verfahren damit unbeachtlich. 1.3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet so- wie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Pflicht zur Begründung setzt implizit entsprechende (zu begrün-
5 / 17 dende) Anträge voraus. Die Beschwerde muss daher zunächst einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten. Dieser Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Punkte des vorinstanzlichen Dispositivs be- stritten werden und inwiefern diese zu ändern sind (Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N 435 ff.). Sodann ist in der Beschwerdeschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid unrichtig sei. Die Anträge und die Begründung sind eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozess- handlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen in- des nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begrün- dungserfordernis genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerde- schrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Man- gel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschrei- ben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderun- gen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Be- schwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwer- deführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz
6 / 17 vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu auch Jakob Steiner, a.a.O., N 440 f.). 1.3.2. In der Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer fest, dass "die entgelt- freie Rechtspflege zum Schutz von mehreren präzise dokumentierten Persönlich- keitsverletzungen im Sinne von Art. 28 ff. ZGB […] zu gewähren sein [wird]" (act. A.1). Aus dieser Formulierung lässt sich herauslesen, dass der Beschwerdeführer die Neubeurteilung in der Sache verlangt. Dieser Antrag ist als genügend zu erach- ten. 1.3.3. In Bezug auf die Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er sämt- liche Schlichtungsgesuche präzise formuliert und das Fehlverhalten der Schlich- tungsgegner präzise dokumentiert habe. Es könne insbesondere keine Rede davon sein, dass die Persönlichkeitsverletzungen nur auf seinen eigenen Angaben beru- hen würden; wahr sei vielmehr, dass sich diese aus den schriftlich vorgelegten Pos- tulierungen der Gesuchgegner ergeben würden. Er habe damit mindestens deutlich gemacht, dass die Schlichtungsbegehren alles andere als aussichtslos seien. In Be- zug auf seine finanziellen Verhältnisse sei sein Anspruch auf entgeltfreie Rechts- pflege schliesslich aus den vorgelegten Verfügungen der Gemeinde H.________ ersichtlich. Mit dieser Begründung bestreitet er damit die Feststellungen der Vorin- stanz. Diese hat die eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einer- seits deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nur ungenügende Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse eingereicht habe und sich die Erfolgsaus- sichten allein auf Grund der zum Teil unsachlichen Vorträge des Gesuchstellers auch nicht summarisch überprüfen liessen (act. A.1). 1.3.4. Die Begründung des Beschwerdeführers vermag unter Beachtung, dass es sich um einen Laieneingabe handelt, knapp zu genügen. Der Beschwerdeführer geht zwar nur kurz auf die Ausführungen der Vorinstanz ein und verweist haupt- sächlich auf seine Schlichtungsgesuche und die vorgelegten Beweismittel. Dabei wäre es ihm auch als Laie durchaus möglich gewesen, konkret auf die vorinstanzli- chen Dokumente und Vorträge zu verweisen, welche aus seiner Sicht die Erfolgs- aussichten belegen würden. Angesichts der ebenfalls nur kurzen Begründung der Vorinstanz vermag die beschwerdeführerische Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid jedoch knapp zu genügen, da daraus zumindest ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und worauf sich diese Ansicht begründet. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
7 / 17 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine be- schränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sach- verhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit willkür- lich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 8 zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn sich eine Sachverhaltsfeststellung in keiner Weise rechtfertigen lässt, namentlich etwa weil sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation klar im Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Ver- sehen beruht (Jakob Steiner, a.a.O., N 506). Als Sachverhaltsfrage gilt auch die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Wenn diese feststellt, dass sich eine Tat- bestandsvoraussetzung aufgrund der eingereichten Beweise nicht beurteilen lasse, ist diese Feststellung durch die Rechtsmittelinstanz somit nur auf Willkür zu prüfen (BGE 142 II 433 E. 4.2; BGE 138 III 620 E. 5; Jakob Steiner, a.a.O., N 510). Falls eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung jedoch wiederum auf einer falschen Rechtsanwendung beruht – beispielsweise aufgrund einer Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes – ist der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO; Jakob Steiner, a.a.O., N 512). 3. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer hauptsächlich, dass er die Erfolgsaus- sichten in seinen Schlichtungsbegehren genügend belegt habe. Dasselbe gelte auch für seine finanziellen Verhältnisse. Diese seien durch die Gemeinde H.________ sogar mehrfach überprüft worden, womit sich aus den vorgelegten Ver- fügungen sein Anspruch auf entgeltfreie Rechtspflege ergebe (vgl. act. A.1). In sei- ner fristgemäss eingereichten Beschwerdeergänzung vom 30. Dezember 2019 (Eingang am 6. Januar 2020; act. A.3) stellt er zudem den Antrag, es seien die Akten der Schlichtungsbehörden beizuziehen. 4.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs.
8 / 17 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 sowie 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016 E. 4.3 m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, dass die vermittleramtlichen Akten beigezogen werden (vgl. act. E. 1/7). Diesen An- trag hat der Vorrichter (stillschweigend) abgewiesen. Anlass zur Rüge, die Vorin- stanz habe seinen Beweisantrag zu Unrecht abgewiesen, hatte der Beschwerde- führer erst in Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids. Er durfte im Be- schwerdeverfahren somit trotz Novenverbot darauf zurückkommen und einen ent- sprechenden Beweisantrag stellen (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; Myriam A. Gehri, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 326 ZPO). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2020 (act. D.4) bereits stattgegeben. Begründend ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwen- dung gelangt, was bedeutet, dass das Gericht die rechtserheblichen Tatsachen sel- ber festzustellen hat. In ähnlichem Sinne ist auch die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO zu verstehen: Demnach hat der Richter einer Partei durch ent- sprechende Fragen Gelegenheit zur Ergänzung zu geben, wenn deren Vorbringen unklar, widersprüchlich oder offensichtlich unvollständig sind. Vorliegend hat es der Vorrichter unterlassen, die vermittleramtlichen Akten beizuziehen, oder dem Ge- suchsteller zumindest konkret mitzuteilen, dass dieser die Schlichtungsgesuche selbst einreichen müsse. Angesichts der Besonderheit, dass im Vermittlungsverfah- ren der Einzelrichter am Regionalgericht über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden hat, ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er bloss auf die Vermittlerakten verwiesen hat und den Antrag auf Beizug der- selben gestellt hat. Dass nicht die für die Hauptsache zuständige Instanz (hier Ver- mittler für das Schlichtungsverfahren) für den Entscheid über Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege zuständig ist, ist für einen Laien nicht ohne weiteres erkenn- bar. Gerade für die Prüfung der Prozessaussichten ist es dem für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zuständigen Einzelrichter am Regionalgericht ohne Weiteres zumutbar, von sich aus die Vermittlerakten beizuziehen. Durch den Beizug der vermittleramtlichen Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann die feh- lerhafte Feststellung des Sachverhalts durch den Vorrichter behoben werden. In diesem Falle ist es dem Gericht möglich, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege uneingeschränkt zu prüfen und einen reformatorischen Entscheid zu fällen (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zi- vilprozess, Zürich 2019, N 852).
9 / 17 4.2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass im Weiteren die Vorausset- zungen der unentgeltlichen Rechtspflege umfassend und gestützt auf die Akten der Vorinstanz und des Vermittleramts zu prüfen sind. 5.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Ge- richtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). 5.2.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 117 lit. a ZPO – wie erwähnt – voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuch- stellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Allfällige Verände- rungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Entscheiddatum sind aber allen- falls zu berücksichtigen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 20 zu Art. 117 ZPO). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 und 8 zu Art. 119 ZPO). Der Gesuchsteller hat dem Gericht seine finanzielle Situation jedoch so lückenlos und präzis wie möglich zu beschreiben und auch zu dokumentieren (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 767 ff., 793 ff. und 805 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargelegt, wenn das Gericht ohne aufwendige Nachforschungen einen
10 / 17 Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 794). 5.2.2. Der Beschwerdeführer reichte vorliegend zum Nachweis seiner Mittellosig- keit in seinem ersten Gesuch vom 22. September 2019 Buchungsbelege der Sozi- alen Dienste der Gemeinde H.________ für die Monate Mai – September 2019 be- treffend die Auszahlung von Unterstützungsleistungen ein (act. E.1/1). Nach Auffor- derung durch die Vorinstanz vom 27. September 2019 stellte der Beschwerdeführer am 30. September 2019 unter anderem die Verfügung der Gemeinde H.________ vom 23. Mai 2019 betreffend öffentlicher Unterstützung zu (vgl. act. E.1/4.2). Die Gemeinde H.________ bewilligte in der Verfügung vom 1. Mai bis 30. Juni 2019 einen fürsorgerechtlichen Unterstützungsbetrag von CHF 1'935.45. Offensichtlich ist, dass die Bezugsdauer in der Folge verlängert wurde, da sich in den Akten die entsprechenden Buchungsbelege bis Ende September 2019 befinden. Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerde- führers nicht beurteilen lasse, aktenwidrig. Aus den Belegen wird ersichtlich, dass er zumindest für die Verfahren B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ im Zeitpunkt der jeweiligen Gesuchsein- reichung Sozialhilfe bezog und damit über keine genügenden Mittel verfügte. Davon scheint auch der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja ausgegangen zu sein, als er mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 den Gesuchsteller nur noch zur Einreichung der Unterlagen betreffend die mit seiner Klage geltend gemachten Ansprüche auf- forderte (vgl. act. E.1/6). In diesem Sinne widerspricht sich die Vorinstanz selbst, wenn sie im danach ergangenen Entscheid feststellt, dass keine aktuellen Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers vorliegen würden. Es kann für die genannten Verfahren damit beurteilt werden, dass der Beschwerdeführer nicht über genügende Mittel verfügte; er hat die Mittellosigkeit mit den eingereichten Be- legen hinreichend glaubhaft gemacht. In finanzieller Hinsicht sind die Voraussetzun- gen der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegeben. 5.3.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 117 lit. b ZPO weiter voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
11 / 17 nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, be- urteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaus- sichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; Daniel Wuffli/David Fuh- rer, a.a.O., N 364 f.). Damit die Entscheidbehörde die Erfolgsaussichten der Rechts- begehren beurteilen kann, ist ihr das tatsächliche und rechtliche Klagefundament, soweit nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar, vollständig darzulegen (BGE 140 III 12 E. 3.4). Dabei hat die gesuchstellende Partei sich zur Sache und den Beweismitteln zu äussern. Die glaubhafte Darlegung des Sachverhalts, der die Nichtaussichtslosigkeit begründet, ist Sache des Gesuchstellers und von diesem glaubhaft darzulegen (Frank Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 119 ZPO; Lukas Huber, a.a.O., N 21 zu Art. 119 ZPO). 5.3.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass sich die Erfolgsaus- sichten allein aufgrund der zum Teil unsachlichen Vorträge des Gesuchstellers auch nicht summarisch überprüfen liessen, so dass die weitgehend rudimentären Gesu- che des Gesuchstellers für sämtliche Verfahren abzuweisen seien. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind allerdings die Akten des Vermittleramtes beigezogen worden, in welchen auch die Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers enthal- ten sind. In diesen hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt jeweils relativ umfas- send dargestellt, womit sich die Erfolgsaussichten grundsätzlich beurteilen lassen. Aus den Akten des Vermittleramtes ist jedoch auch ersichtlich, dass die Verfahren B.________ und F.________ wegen Nichterscheinens des Klägers und die Verfah- ren I.________ und J.________ wegen Rückzugs durch den Kläger abgeschrieben worden sind. Diese Verfügungen sind nicht angefochten worden und damit rechts- kräftig. Wer Vermittlungsbegehren einreicht und zur angesetzten Vermittlungsver- handlung unentschuldigt nicht erscheint oder wer seine Vermittlungsbegehren ohne Angabe von Gründen wieder zurückzieht, handelt rechtsmissbräuchlich bezie- hungsweise anerkennt implizit selbst, dass seine Begehren ohne Erfolgsaussichten sind. Eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung entfällt für diese Fälle aus diesem Grund. In Bezug auf die Verfahren B.________, F.________, I.________ und J.________ ist die Beschwerde damit abzuweisen. Zu beurteilen bleiben damit einzig die Verfahren C.________, D.________, E.________ und G.________. 5.3.3. Im Verfahren G.________ wirft der Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt N.________ vor, gegenüber der Gemeinde H.________ persönlichkeitsverletzende Äusserungen vorgenommen zu haben. Rechtsanwalt N.________ hatte in einer E-
12 / 17 Mail vom 13. Mai 2019 an die Gemeinde H.________ festgehalten, der Beschwer- deführer habe seiner Mandantin, der M.________, seit März 2018 keine Miete mehr bezahlt. Deshalb sei ihm das Mietverhältnis im August 2018 infolge Zahlungsver- zugs ausserordentlich gekündigt worden. Mit dieser E-Mail erkundigte sich Rechts- anwalt N.________ nach einer allfälligen neuen Wohnadresse des Beschwerdefüh- rers (vgl. act. E.2/6/1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzulehnen, da die Sache selbst als aussichtslos beurteilt werden muss. Die blosse Feststellung, dass ein Mieter den Mietzins nicht bezahlt habe und deshalb ein Ausweisungsver- fahren habe eingeleitet werden müssen, ist an sich nicht persönlichkeitsverletzend, sofern dies auch zutrifft (vgl. dazu Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Per- sonenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2016, N 12.103). Um die Erfolgsaussichten bezüglich der eingereichten Klage zu untermau- ern, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass die Behauptungen von Rechtsanwalt N.________ unzutreffend sind. Dies hätte er mit entsprechenden Zahlungsbelegen betreffend die Mietzinszahlungen oder Hinterlegungen ohne gros- sen Aufwand belegen können. Ohne diese Nachweise bleibt es bei der blossen Be- hauptung, Rechtsanwalt N.________ habe zu Unrecht auf das Ausweisungsverfah- ren wegen Zahlungsverzugs des Mieters hingewiesen. Damit ist die fehlende Aus- sichtslosigkeit der Klage zu wenig glaubhaft dargelegt, so dass die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist. 5.3.4. Dasselbe gilt für das Verfahren E.________. Auch hier vermag der Be- schwerdeführer in diesem Verfahren die Erfolgsaussichten nicht genügend aufzu- zeigen. In seinem Schlichtungsgesuch legte der Beschwerdeführer dar, dass er zwi- schen dem 7. und 10. September 2016 im Rahmen eines kostenfreien "complemen- tary stay" im Hotel O.________ mit der Beklagten − Frau P.________ − in ständi- gem Kontakt gewesen sei. Die Beklagte habe ihn daraufhin am 19. September 2016 in seiner Persönlichkeit herabgesetzt, indem sie seinem vermeintlichen Vermieter unwahr vorgetragen habe, dass er seine Hotelrechnung nicht bezahlt habe und ein Zechpreller und Betrüger sei (vgl. act. E.2/4/1). Gemäss der eingereichten E-Mail vom 7. September 2016 war zwischen den beiden Parteien offenbar tatsächlich ab- gesprochen, dass der Beschwerdeführer das Hotel O.________ in zwei Printpro- dukten vorstellen würde und dafür bei seinem Aufenthalt keine Kosten übernehmen müsse. Während der Beschwerdeführer mit den eingereichten Belegen zumindest glaubhaft macht, dass ursprünglich eine kostenfreie Übernachtung vereinbart war, zeigt er nicht auf, inwiefern er seinen Teil der Verabredung tatsächlich eingehalten hat. Offenbar ging die Beklagte davon aus, dass der Beschwerdeführer keine sol- chen Artikel veröffentlichen wollte oder konnte. Insofern wäre sie zurecht von einer widerrechtlichen Handlung des Beschwerdeführers ausgegangen. Wahre Tatsa-
13 / 17 chenbehauptungen oder vertretbare gemischte Werturteile stellen jedoch keine Per- sönlichkeitsverletzung dar (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N 12.103, 12.107a). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Aussage der Beklagten tatsachenwidrig ist, obwohl es ihm auch hier einfach möglich gewesen wäre, einen solchen Nachweis (bspw. mit den entsprechenden Zeitungsartikeln) zu erbringen. Dies hat er unterlassen, womit es zu wenig wahrscheinlich erscheint, dass er tatsächlich mit seiner Klage durchdringen würde. Dies gilt umso mehr, als der Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers voraussetzen würde, dass mehr als drei Jahre seit der einmaligen Äusserung der Beklagten Wiederholungs- gefahr bestehen würde. Dies hat der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dargetan. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 5.3.5. Im Verfahren C.________ wirft der Beschwerdeführer der Q.________ vor, gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden ehrverletzende und verleumderi- sche Aussagen getätigt zu haben. So solle L.________ in einem Schreiben vom 20. Juli 2020 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt haben, dass "sich Herr A._____ von ei- ner kleinen Gaunerei zur anderen bewegt und dadurch irgendwie seinen Lebens- unterhalt finanziert". Im Vermittlungsverfahren reichte der Beschwerdeführer als Be- leg für diese Aussage eine A4 Seite ein, auf welcher verschiedene kurze Aus- schnitte eines längeren Schreibens von L.________ an die Staatsanwaltschaft er- sichtlich sind (vgl. act. E.2/2/1). Aus dem Zusammenschnitt wird jedoch nicht er- sichtlich, in welchem Kontext die oben zitierte Aussage getätigt worden ist, da der zitierte Satz nur unvollständig abgedruckt ist und auch im Weiteren nur kurze Aus- schnitte aus dem Schreiben ersichtlich sind. Weshalb der Beschwerdeführer nicht das ganze Schreiben als Beweismittel eingelegt hat, ist nicht klar und begründet vielmehr Zweifel daran, dass die Aussage tatsächlich wie behauptet verstanden werden muss. So wäre es ohne weiteres möglich, dass L.________ im ersten Satz- teil die Aussage bestritten hat. Aufgrund des fehlenden Kontextes können die Er- folgsaussichten deshalb nicht beurteilt werden. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, das ganze Schreiben einzureichen. Aufgrund fehlender Mitwirkung ist die unentgeltliche Rechtspflege deshalb auch für das Ver- fahren C.________ abzulehnen und die Beschwerde in Bezug auf dieses Verfahren abzuweisen. 5.3.6. Im Verfahren D.________ geht es abermals um eine Klage des Beschwer- deführers gegen die Q.________, mit welcher sich der Gesuchsteller gegen ein von der Beklagten ausgesprochenes umfassendes Hausverbot wehrt. Konkret wehrt sich der Beschwerdeführer gegen ein Hausverbot der Q.________, welches ihm mit E-Mail vom 10. September 2019 auf/in all ihren Liegenschaften (inklusive Hotel
14 / 17 R.________) erteilt worden ist (act. E.2/3/1). Im Schlichtungsgesuch macht der Be- schwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend, dass das Hausverbot formell nicht richtig erlassen worden sei, dass dies einen gravierenden Eingriff in seine Persön- lichkeitsrechte darstelle und dass ihm nicht untersagt werden könne, seine Hausärz- tin im Ärztezentrum oder die öffentlichen Bereiche der Liegenschaften aufzusuchen. In einem ersten Schritt stellt sich die Frage, ob auf zivilrechtlichem Wege überhaupt gegen ein Hausverbot vorgegangen werden kann. Der Begriff des Hausverbots ist grundsätzlich ein Begriff aus dem Strafrecht und betrifft insbesondere den Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs. Ein Hausverbot kann dabei nur erteilen, wer das Hausrecht innehat, also das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, unabhängig davon, ob die Verfü- gungsgewalt auf einem dinglichen, obligatorischen oder öffentlich-rechtlichen Ver- hältnis beruht (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2018, N 5 f. zu Art. 186 StGB). Der Begriff des Hausverbots hat jedoch auch zivilrechtliche Anknüpfungspunkte. Denk- bar wäre beispielsweise – wie dies auch der Beschwerdeführer geltend macht – dass ein Hausverbot eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäss Art. 28 ZGB dar- stellt. Grundsätzlich können Privatpersonen zwar den Zutritt zu ihren geschützten Räumen ohne Begründung oder auch willkürlich verweigern, womit eine Persönlich- keitsverletzung eigentlich nicht denkbar ist (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 29 zu Art. 186 StGB; Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Straf- recht, Art. 173 - 186 StGB, Bern 1984, N 36 zu Art. 186 StGB). Möglich ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung jedoch zumindest in Bezug auf private Gebäude, welche einer breiten Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind. In diesem Falle be- stehen verschiedene Lehrmeinungen, welche ein Hausverbot als unzulässig quali- fizieren, wenn es gegen das Diskriminierungsverbot verstösst (vgl. Vera Del- non/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 31 zu Art. 186 StGB; Martin Schubarth, a.a.O., N 36 zu Art. 186 StGB; ferner: Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grund- rechte, 3. Auflage, Bern 2018, S. 454). Ob und inwiefern dies vorliegend der Fall ist, ist allerdings äusserst fraglich. Aus den eingereichten Unterlagen ist eine Diskrimi- nierung nicht erkennbar. Basierend auf dieser Rechtsgrundlage wären die Erfolgs- aussichten der Klage deshalb als sehr gering einzuordnen. Unabhängig davon kann ein Hausverbot auch als Willensäusserung eines Besitzers gegenüber einer Drittperson verstanden werden, mit welcher der Besitzer die An- wendung der Art. 926 ff. ZGB ankündigt, indem er die Einwilligung zum Betreten des Grundstücks widerruft (vgl. Wolfgang Ernst, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kom-
15 / 17 mentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, N 15 vor Art. 926 – 929 ZGB). Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage wäre das Begehren um Feststellung des Bestehens eines solchen Rechts wohl zulässig (vgl. Marc Weber, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2017, N 5 f. zu Art. 88 ZPO) und vorliegend wohl auch nicht aussichtslos, da zumindest fraglich ist, ob die Q.________ auf all ihren Liegenschaf- ten das Hausrecht innehat. Unabhängig von diesen abstrakten Überlegungen lässt sich aus den Akten des Schlichtungsverfahrens entnehmen, dass die Q.________ mit E-Mail vom 22. September 2019 das S.________zentrum tatsächlich vom Haus- verbot ausnahm und damit einen Teil der Klage anerkannte (vgl. Akten Vermittler- amt D.________, act. 4). Unter diesen Umständen kann bereits nicht mehr von einer Aussichtslosigkeit der Klage gesprochen werden. Für diese Klage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zumindest für das Vermittlungs- verfahren gutzuheissen. Die unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sich dabei auf die dem Kläger allenfalls auferlegten Kosten des Vermittlungsverfahrens. Eine un- entgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht verlangt. Sollte es im Vermittlungs- verfahren zu keiner Einigung kommen, so müsste ein neues Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege eingereicht und neu beurteilt werden (vgl. Lukas Huber, a.a.O., N 26 zu Art. 118 ZPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen. 5.3.7. Zusammenfassend sind die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfahren B.________, C.________, E.________, F.________, G.________, I.________ und J.________ abzuweisen. Einzig im Verfahren D.________ dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durch. 6. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden ZK1 19 35 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2; BGE 137 III 470 E. 6.5; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorlie- gende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vor- liegend dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur in Bezug auf ein
16 / 17 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch, in sieben Verfahren unterliegt er. Gemäss diesem Ausgang sind ihm damit 7/8 der Verfahrenskosten zu überbinden. Der Vorsitzende gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom heutigen Tag (ZK1 20 2) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, womit die auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'312.50 unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden gehen. 7. Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bun- desgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (Ur- teil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 1.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich soweit bekannt einzig um nichtvermögensrechtliche Zivilstreitigkeiten, zumal es sich bei den abgewiesenen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vornehmlich um Unterlassungsklagen gestützt auf Art. 28a Abs. 1 ZGB handelt. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden.
17 / 17 III.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 3 / 17 Erfolgsaussichten seiner Verfahren noch nicht genügend aufgezeigt habe. Insbe- sondere seien die Streitgegenstände der jeweiligen Verfahren darzulegen und die Unterlagen einzureichen. G. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 verwies der Beschwerdeführer auf seine Schlichtungsgesuche und stellte den Beweisantrag, die Akten des Vermittlungs- amts beizuziehen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2019, 10. Oktober 2019, 11. Ok- tober 2019 und 29. Oktober 2019 reichte er verschiedene weitere Schreiben mit Dokumenten ein, darunter das Schlichtungsgesuch für das Verfahren A._____/Q.________. H. Mit Gesuch vom 21. November 2019 an das Vermittleramt Maloja stellte A._____ für zwei weitere von ihm mittlerweile instanziierte Verfahren (I.________, J.________) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 29. No- vember 2019 leitete das Vermittleramt Maloja die Gesuche abermals an das Regi- onalgericht Maloja weiter und stellte das Weiterleitungsschreiben auch wieder A._____ zu. I. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 und 21. Dezember 2019 gab A._____ dem Regionalgericht an, die weiteren Zustellungen an eine (jeweils unterschiedli- che) Adresse in K.________, zu senden. Mit gesondertem Schreiben vom 21. De- zember 2019 reichte er zudem eine Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 19. De- zember 2019 zu einer Vergleichsverhandlung in einer Verleumdungssache ein. Dies mit dem Hinweis, dass daraus deutlich werde, dass das Verfahren betreffend Herrn L.________ auch strafrechtlich alles andere als aussichtslos sei. J. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2019, mitgeteilt ebenfalls am 27. Dezember 2019, wies der Regionalgerichtspräsident des Regionalgerichts Maloja die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Vermittleramt Maloja Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, I.________ und J.________ ab. Begründend führte der Regionalgerichtspräsident im Wesentlichen aus, dass weder die Bedürftigkeit noch die fehlende Aussichtslo- sigkeit genügend nachgewiesen sei. K. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sinngemäss stellte er das Begehren um Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beantragten Verfahren vor dem Vermittler- amt Maloja.
E. 4 / 17
L.
Mit Eingaben vom 29. Dezember 2019, 30. Dezember 2019, 2. Februar 2020,
24. Februar 2020 und 24. März 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Ergänzungen zu seiner Beschwerdeschrift inklusive weiterer Beweismittel ein.
M.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 und Nachtrag vom 2. Juli 2020 zog die
Verfahrensleitung die Akten des Vermittleramtes in den Verfahren B.________,
C.________, D.________, F.________, G.________, I.________ und J.________
bei.
N.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
II. Erwägungen
1.1.
Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ab-
lehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121
ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Be-
schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden.
1.2.
Da der angefochtene Entscheid nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen
Verfahren ergangen ist, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des
begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbe-
gründung einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs.
2–3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Ein-
zelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 27. Dezember 2019, mit-
geteilt ebenfalls am 27. Dezember 2019. Die Beschwerde ging beim Kantonsgericht
von Graubünden am 30. Dezember 2019 und damit innert Frist ein (act. A.1). Zudem
erhielt das Gericht am 31. Dezember 2019 (act. A.2), am 6. Januar 2020 (act. A.3),
am 3. Februar 2020 (act. A.4), am 26. Februar 2020 (act. A.6) und am 25. März
2020 (act. D.5) weitere Schreiben des Beschwerdeführers. Beschwerdeergänzun-
gen, welche nach dem Ende der Beschwerdefrist eingereicht werden, sind gemäss
Art. 147 ZPO als verspätet zu qualifizieren. Vorliegend trifft dies auf die Eingaben
zu, welche nach dem 7. Januar 2020 eingereicht worden sind (Eingaben vom 3.
Februar 2020, 26. Februar 2020 und 25. März 2020). Sie sind für das Verfahren
damit unbeachtlich.
1.3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet so-
wie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1
und 3 ZPO). Die Pflicht zur Begründung setzt implizit entsprechende (zu begrün-
E. 4.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs.
E. 4.2 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass im Weiteren die Vorausset- zungen der unentgeltlichen Rechtspflege umfassend und gestützt auf die Akten der Vorinstanz und des Vermittleramts zu prüfen sind.
E. 5 / 17
dende) Anträge voraus. Die Beschwerde muss daher zunächst einen materiellen
Antrag (Antrag zur Sache) enthalten. Dieser Antrag ist genau zu substantiieren und
es muss klar ersichtlich sein, welche Punkte des vorinstanzlichen Dispositivs be-
stritten werden und inwiefern diese zu ändern sind (Jakob Steiner, Die Beschwerde
nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N 435 ff.). Sodann ist
in der Beschwerdeschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent-
scheid unrichtig sei. Die Anträge und die Begründung sind eine gesetzliche, von
Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt
sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser
Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozess-
handlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen in-
des nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1
mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begrün-
dungserfordernis genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem
vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerde-
schrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und
an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Man-
gel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschrei-
ben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schwei-
zerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis
auf N 15 zu Art. 311 ZPO).
Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur
Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt
ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern
(BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30.
März 2017 E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderun-
gen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast
und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 13 zu
Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts
5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle
einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Be-
schwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am
vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwer-
deführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz
E. 5.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts-
pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe-
gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst
die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Ge-
richtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines
Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs.
1 lit. a-c ZPO).
5.2.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 117 lit. a
ZPO – wie erwähnt – voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV,
die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine
Person dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen
vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung
der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuch-
stellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen, wobei
nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen,
sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Allfällige Verände-
rungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Entscheiddatum sind aber allen-
falls zu berücksichtigen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010
Nr. 25; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu
Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017,
N 7 zu Art. 117 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei-
zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage,
Zürich 2016, N 20 zu Art. 117 ZPO).
In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit
als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Viktor
Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 und 8 zu Art. 119 ZPO). Der Gesuchsteller hat
dem Gericht seine finanzielle Situation jedoch so lückenlos und präzis wie möglich
zu beschreiben und auch zu dokumentieren (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O.,
N 767 ff., 793 ff. und 805 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind dann eindeutig und
vollständig dargelegt, wenn das Gericht ohne aufwendige Nachforschungen einen
E. 6 / 17
vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägun-
gen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu auch Jakob Steiner, a.a.O., N
440 f.).
1.3.2. In der Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer fest, dass "die entgelt-
freie Rechtspflege zum Schutz von mehreren präzise dokumentierten Persönlich-
keitsverletzungen im Sinne von Art. 28 ff. ZGB […] zu gewähren sein [wird]" (act.
A.1). Aus dieser Formulierung lässt sich herauslesen, dass der Beschwerdeführer
die Neubeurteilung in der Sache verlangt. Dieser Antrag ist als genügend zu erach-
ten.
1.3.3. In Bezug auf die Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er sämt-
liche Schlichtungsgesuche präzise formuliert und das Fehlverhalten der Schlich-
tungsgegner präzise dokumentiert habe. Es könne insbesondere keine Rede davon
sein, dass die Persönlichkeitsverletzungen nur auf seinen eigenen Angaben beru-
hen würden; wahr sei vielmehr, dass sich diese aus den schriftlich vorgelegten Pos-
tulierungen der Gesuchgegner ergeben würden. Er habe damit mindestens deutlich
gemacht, dass die Schlichtungsbegehren alles andere als aussichtslos seien. In Be-
zug auf seine finanziellen Verhältnisse sei sein Anspruch auf entgeltfreie Rechts-
pflege schliesslich aus den vorgelegten Verfügungen der Gemeinde H.________
ersichtlich. Mit dieser Begründung bestreitet er damit die Feststellungen der Vorin-
stanz. Diese hat die eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einer-
seits deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nur ungenügende Unterlagen
betreffend seine finanziellen Verhältnisse eingereicht habe und sich die Erfolgsaus-
sichten allein auf Grund der zum Teil unsachlichen Vorträge des Gesuchstellers
auch nicht summarisch überprüfen liessen (act. A.1).
1.3.4. Die Begründung des Beschwerdeführers vermag unter Beachtung, dass es
sich um einen Laieneingabe handelt, knapp zu genügen. Der Beschwerdeführer
geht zwar nur kurz auf die Ausführungen der Vorinstanz ein und verweist haupt-
sächlich auf seine Schlichtungsgesuche und die vorgelegten Beweismittel. Dabei
wäre es ihm auch als Laie durchaus möglich gewesen, konkret auf die vorinstanzli-
chen Dokumente und Vorträge zu verweisen, welche aus seiner Sicht die Erfolgs-
aussichten belegen würden. Angesichts der ebenfalls nur kurzen Begründung der
Vorinstanz vermag die beschwerdeführerische Auseinandersetzung mit dem vor-
instanzlichen Entscheid jedoch knapp zu genügen, da daraus zumindest ersichtlich
wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil
falsch ist und worauf sich diese Ansicht begründet. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
E. 7 / 17
2.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen ge-
schriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit.
Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die
Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine be-
schränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sach-
verhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit willkür-
lich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu
Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei-
zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage,
Zürich 2016, N 8 zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art.
320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn sich eine Sachverhaltsfeststellung in keiner Weise
rechtfertigen lässt, namentlich etwa weil sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation klar im Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Ver-
sehen beruht (Jakob Steiner, a.a.O., N 506). Als Sachverhaltsfrage gilt auch die
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Wenn diese feststellt, dass sich eine Tat-
bestandsvoraussetzung aufgrund der eingereichten Beweise nicht beurteilen lasse,
ist diese Feststellung durch die Rechtsmittelinstanz somit nur auf Willkür zu prüfen
(BGE 142 II 433 E. 4.2; BGE 138 III 620 E. 5; Jakob Steiner, a.a.O., N 510). Falls
eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung jedoch wiederum auf einer falschen
Rechtsanwendung beruht – beispielsweise aufgrund einer Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes – ist der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung
nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier
Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO; Jakob
Steiner, a.a.O., N 512).
3.
Vorliegend rügt der Beschwerdeführer hauptsächlich, dass er die Erfolgsaus-
sichten in seinen Schlichtungsbegehren genügend belegt habe. Dasselbe gelte
auch für seine finanziellen Verhältnisse. Diese seien durch die Gemeinde
H.________ sogar mehrfach überprüft worden, womit sich aus den vorgelegten Ver-
fügungen sein Anspruch auf entgeltfreie Rechtspflege ergebe (vgl. act. A.1). In sei-
ner fristgemäss eingereichten Beschwerdeergänzung vom 30. Dezember 2019
(Eingang am 6. Januar 2020; act. A.3) stellt er zudem den Antrag, es seien die
Akten der Schlichtungsbehörden beizuziehen.
E. 8 / 17
2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 sowie 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016
E. 4.3 m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt,
dass die vermittleramtlichen Akten beigezogen werden (vgl. act. E. 1/7). Diesen An-
trag hat der Vorrichter (stillschweigend) abgewiesen. Anlass zur Rüge, die Vorin-
stanz habe seinen Beweisantrag zu Unrecht abgewiesen, hatte der Beschwerde-
führer erst in Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids. Er durfte im Be-
schwerdeverfahren somit trotz Novenverbot darauf zurückkommen und einen ent-
sprechenden Beweisantrag stellen (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; Myriam A. Gehri,
in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar ZPO, 2. Auflage,
Zürich 2015, N 1 zu Art. 326 ZPO). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 31.
Januar 2020 (act. D.4) bereits stattgegeben.
Begründend ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Verfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwen-
dung gelangt, was bedeutet, dass das Gericht die rechtserheblichen Tatsachen sel-
ber festzustellen hat. In ähnlichem Sinne ist auch die richterliche Fragepflicht
gemäss Art. 56 ZPO zu verstehen: Demnach hat der Richter einer Partei durch ent-
sprechende Fragen Gelegenheit zur Ergänzung zu geben, wenn deren Vorbringen
unklar, widersprüchlich oder offensichtlich unvollständig sind. Vorliegend hat es der
Vorrichter unterlassen, die vermittleramtlichen Akten beizuziehen, oder dem Ge-
suchsteller zumindest konkret mitzuteilen, dass dieser die Schlichtungsgesuche
selbst einreichen müsse. Angesichts der Besonderheit, dass im Vermittlungsverfah-
ren der Einzelrichter am Regionalgericht über die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege zu entscheiden hat, ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen,
dass er bloss auf die Vermittlerakten verwiesen hat und den Antrag auf Beizug der-
selben gestellt hat. Dass nicht die für die Hauptsache zuständige Instanz (hier Ver-
mittler für das Schlichtungsverfahren) für den Entscheid über Gesuche um unent-
geltliche Rechtspflege zuständig ist, ist für einen Laien nicht ohne weiteres erkenn-
bar. Gerade für die Prüfung der Prozessaussichten ist es dem für das Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege zuständigen Einzelrichter am Regionalgericht ohne
Weiteres zumutbar, von sich aus die Vermittlerakten beizuziehen. Durch den Beizug
der vermittleramtlichen Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann die feh-
lerhafte Feststellung des Sachverhalts durch den Vorrichter behoben werden. In
diesem Falle ist es dem Gericht möglich, die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege uneingeschränkt zu prüfen und einen reformatorischen Entscheid zu
fällen (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zi-
vilprozess, Zürich 2019, N 852).
E. 9 / 17
E. 10 / 17
Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (Daniel
Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 794).
5.2.2. Der Beschwerdeführer reichte vorliegend zum Nachweis seiner Mittellosig-
keit in seinem ersten Gesuch vom 22. September 2019 Buchungsbelege der Sozi-
alen Dienste der Gemeinde H.________ für die Monate Mai – September 2019 be-
treffend die Auszahlung von Unterstützungsleistungen ein (act. E.1/1). Nach Auffor-
derung durch die Vorinstanz vom 27. September 2019 stellte der Beschwerdeführer
am 30. September 2019 unter anderem die Verfügung der Gemeinde H.________
vom 23. Mai 2019 betreffend öffentlicher Unterstützung zu (vgl. act. E.1/4.2). Die
Gemeinde H.________ bewilligte in der Verfügung vom 1. Mai bis 30. Juni 2019
einen fürsorgerechtlichen Unterstützungsbetrag von CHF 1'935.45. Offensichtlich
ist, dass die Bezugsdauer in der Folge verlängert wurde, da sich in den Akten die
entsprechenden Buchungsbelege bis Ende September 2019 befinden. Insofern ist
die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerde-
führers nicht beurteilen lasse, aktenwidrig. Aus den Belegen wird ersichtlich, dass
er zumindest für die Verfahren B.________, C.________, D.________,
E.________, F.________ und G.________ im Zeitpunkt der jeweiligen Gesuchsein-
reichung Sozialhilfe bezog und damit über keine genügenden Mittel verfügte. Davon
scheint auch der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja ausgegangen zu sein, als
er mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 den Gesuchsteller nur noch zur Einreichung
der Unterlagen betreffend die mit seiner Klage geltend gemachten Ansprüche auf-
forderte (vgl. act. E.1/6). In diesem Sinne widerspricht sich die Vorinstanz selbst,
wenn sie im danach ergangenen Entscheid feststellt, dass keine aktuellen Angaben
über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers vorliegen würden. Es kann für
die genannten Verfahren damit beurteilt werden, dass der Beschwerdeführer nicht
über genügende Mittel verfügte; er hat die Mittellosigkeit mit den eingereichten Be-
legen hinreichend glaubhaft gemacht. In finanzieller Hinsicht sind die Voraussetzun-
gen der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegeben.
5.3.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 117 lit. b
ZPO weiter voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als
aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge-
winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-
nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
E. 11 / 17
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor-
läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, be-
urteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaus-
sichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge-
bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; Daniel Wuffli/David Fuh-
rer, a.a.O., N 364 f.). Damit die Entscheidbehörde die Erfolgsaussichten der Rechts-
begehren beurteilen kann, ist ihr das tatsächliche und rechtliche Klagefundament,
soweit nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar, vollständig darzulegen
(BGE 140 III 12 E. 3.4). Dabei hat die gesuchstellende Partei sich zur Sache und
den Beweismitteln zu äussern. Die glaubhafte Darlegung des Sachverhalts, der die
Nichtaussichtslosigkeit begründet, ist Sache des Gesuchstellers und von diesem
glaubhaft darzulegen (Frank Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 119 ZPO; Lukas Huber,
a.a.O., N 21 zu Art. 119 ZPO).
5.3.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass sich die Erfolgsaus-
sichten allein aufgrund der zum Teil unsachlichen Vorträge des Gesuchstellers auch
nicht summarisch überprüfen liessen, so dass die weitgehend rudimentären Gesu-
che des Gesuchstellers für sämtliche Verfahren abzuweisen seien. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sind allerdings die Akten des Vermittleramtes beigezogen
worden, in welchen auch die Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers enthal-
ten sind. In diesen hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt jeweils relativ umfas-
send dargestellt, womit sich die Erfolgsaussichten grundsätzlich beurteilen lassen.
Aus den Akten des Vermittleramtes ist jedoch auch ersichtlich, dass die Verfahren
B.________ und F.________ wegen Nichterscheinens des Klägers und die Verfah-
ren I.________ und J.________ wegen Rückzugs durch den Kläger abgeschrieben
worden sind. Diese Verfügungen sind nicht angefochten worden und damit rechts-
kräftig. Wer Vermittlungsbegehren einreicht und zur angesetzten Vermittlungsver-
handlung unentschuldigt nicht erscheint oder wer seine Vermittlungsbegehren ohne
Angabe von Gründen wieder zurückzieht, handelt rechtsmissbräuchlich bezie-
hungsweise anerkennt implizit selbst, dass seine Begehren ohne Erfolgsaussichten
sind. Eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung entfällt für diese Fälle
aus diesem Grund. In Bezug auf die Verfahren B.________, F.________,
I.________ und J.________ ist die Beschwerde damit abzuweisen. Zu beurteilen
bleiben damit einzig die Verfahren C.________, D.________, E.________ und
G.________.
5.3.3. Im Verfahren G.________ wirft der Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt
N.________ vor, gegenüber der Gemeinde H.________ persönlichkeitsverletzende
Äusserungen vorgenommen zu haben. Rechtsanwalt N.________ hatte in einer E-
E. 12 / 17
Mail vom 13. Mai 2019 an die Gemeinde H.________ festgehalten, der Beschwer-
deführer habe seiner Mandantin, der M.________, seit März 2018 keine Miete mehr
bezahlt. Deshalb sei ihm das Mietverhältnis im August 2018 infolge Zahlungsver-
zugs ausserordentlich gekündigt worden. Mit dieser E-Mail erkundigte sich Rechts-
anwalt N.________ nach einer allfälligen neuen Wohnadresse des Beschwerdefüh-
rers (vgl. act. E.2/6/1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzulehnen,
da die Sache selbst als aussichtslos beurteilt werden muss. Die blosse Feststellung,
dass ein Mieter den Mietzins nicht bezahlt habe und deshalb ein Ausweisungsver-
fahren habe eingeleitet werden müssen, ist an sich nicht persönlichkeitsverletzend,
sofern dies auch zutrifft (vgl. dazu Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Per-
sonenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2016, N
12.103). Um die Erfolgsaussichten bezüglich der eingereichten Klage zu untermau-
ern, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass die Behauptungen von
Rechtsanwalt N.________ unzutreffend sind. Dies hätte er mit entsprechenden
Zahlungsbelegen betreffend die Mietzinszahlungen oder Hinterlegungen ohne gros-
sen Aufwand belegen können. Ohne diese Nachweise bleibt es bei der blossen Be-
hauptung, Rechtsanwalt N.________ habe zu Unrecht auf das Ausweisungsverfah-
ren wegen Zahlungsverzugs des Mieters hingewiesen. Damit ist die fehlende Aus-
sichtslosigkeit der Klage zu wenig glaubhaft dargelegt, so dass die Beschwerde in
diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist.
5.3.4. Dasselbe gilt für das Verfahren E.________. Auch hier vermag der Be-
schwerdeführer in diesem Verfahren die Erfolgsaussichten nicht genügend aufzu-
zeigen. In seinem Schlichtungsgesuch legte der Beschwerdeführer dar, dass er zwi-
schen dem 7. und 10. September 2016 im Rahmen eines kostenfreien "complemen-
tary stay" im Hotel O.________ mit der Beklagten − Frau P.________ − in ständi-
gem Kontakt gewesen sei. Die Beklagte habe ihn daraufhin am 19. September 2016
in seiner Persönlichkeit herabgesetzt, indem sie seinem vermeintlichen Vermieter
unwahr vorgetragen habe, dass er seine Hotelrechnung nicht bezahlt habe und ein
Zechpreller und Betrüger sei (vgl. act. E.2/4/1). Gemäss der eingereichten E-Mail
vom 7. September 2016 war zwischen den beiden Parteien offenbar tatsächlich ab-
gesprochen, dass der Beschwerdeführer das Hotel O.________ in zwei Printpro-
dukten vorstellen würde und dafür bei seinem Aufenthalt keine Kosten übernehmen
müsse. Während der Beschwerdeführer mit den eingereichten Belegen zumindest
glaubhaft macht, dass ursprünglich eine kostenfreie Übernachtung vereinbart war,
zeigt er nicht auf, inwiefern er seinen Teil der Verabredung tatsächlich eingehalten
hat. Offenbar ging die Beklagte davon aus, dass der Beschwerdeführer keine sol-
chen Artikel veröffentlichen wollte oder konnte. Insofern wäre sie zurecht von einer
widerrechtlichen Handlung des Beschwerdeführers ausgegangen. Wahre Tatsa-
E. 13 / 17
chenbehauptungen oder vertretbare gemischte Werturteile stellen jedoch keine Per-
sönlichkeitsverletzung dar (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N
12.103, 12.107a). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Aussage der
Beklagten tatsachenwidrig ist, obwohl es ihm auch hier einfach möglich gewesen
wäre, einen solchen Nachweis (bspw. mit den entsprechenden Zeitungsartikeln) zu
erbringen. Dies hat er unterlassen, womit es zu wenig wahrscheinlich erscheint,
dass er tatsächlich mit seiner Klage durchdringen würde. Dies gilt umso mehr, als
der Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers voraussetzen würde, dass
mehr als drei Jahre seit der einmaligen Äusserung der Beklagten Wiederholungs-
gefahr bestehen würde. Dies hat der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dargetan.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
5.3.5. Im Verfahren C.________ wirft der Beschwerdeführer der Q.________ vor,
gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden ehrverletzende und verleumderi-
sche Aussagen getätigt zu haben. So solle L.________ in einem Schreiben vom 20.
Juli 2020 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt haben, dass "sich Herr A._____ von ei-
ner kleinen Gaunerei zur anderen bewegt und dadurch irgendwie seinen Lebens-
unterhalt finanziert". Im Vermittlungsverfahren reichte der Beschwerdeführer als Be-
leg für diese Aussage eine A4 Seite ein, auf welcher verschiedene kurze Aus-
schnitte eines längeren Schreibens von L.________ an die Staatsanwaltschaft er-
sichtlich sind (vgl. act. E.2/2/1). Aus dem Zusammenschnitt wird jedoch nicht er-
sichtlich, in welchem Kontext die oben zitierte Aussage getätigt worden ist, da der
zitierte Satz nur unvollständig abgedruckt ist und auch im Weiteren nur kurze Aus-
schnitte aus dem Schreiben ersichtlich sind. Weshalb der Beschwerdeführer nicht
das ganze Schreiben als Beweismittel eingelegt hat, ist nicht klar und begründet
vielmehr Zweifel daran, dass die Aussage tatsächlich wie behauptet verstanden
werden muss. So wäre es ohne weiteres möglich, dass L.________ im ersten Satz-
teil die Aussage bestritten hat. Aufgrund des fehlenden Kontextes können die Er-
folgsaussichten deshalb nicht beurteilt werden. Es wäre dem Beschwerdeführer
ohne weiteres zuzumuten gewesen, das ganze Schreiben einzureichen. Aufgrund
fehlender Mitwirkung ist die unentgeltliche Rechtspflege deshalb auch für das Ver-
fahren C.________ abzulehnen und die Beschwerde in Bezug auf dieses Verfahren
abzuweisen.
5.3.6. Im Verfahren D.________ geht es abermals um eine Klage des Beschwer-
deführers gegen die Q.________, mit welcher sich der Gesuchsteller gegen ein von
der Beklagten ausgesprochenes umfassendes Hausverbot wehrt. Konkret wehrt
sich der Beschwerdeführer gegen ein Hausverbot der Q.________, welches ihm mit
E-Mail vom 10. September 2019 auf/in all ihren Liegenschaften (inklusive Hotel
E. 14 / 17
R.________) erteilt worden ist (act. E.2/3/1). Im Schlichtungsgesuch macht der Be-
schwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend, dass das Hausverbot formell nicht
richtig erlassen worden sei, dass dies einen gravierenden Eingriff in seine Persön-
lichkeitsrechte darstelle und dass ihm nicht untersagt werden könne, seine Hausärz-
tin im Ärztezentrum oder die öffentlichen Bereiche der Liegenschaften aufzusuchen.
In einem ersten Schritt stellt sich die Frage, ob auf zivilrechtlichem Wege überhaupt
gegen ein Hausverbot vorgegangen werden kann. Der Begriff des Hausverbots ist
grundsätzlich ein Begriff aus dem Strafrecht und betrifft insbesondere den Tatbe-
stand des Hausfriedensbruchs. Ein Hausverbot kann dabei nur erteilen, wer das
Hausrecht innehat, also das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen
und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Rechts ist derjenige, dem
die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, unabhängig davon, ob die Verfü-
gungsgewalt auf einem dinglichen, obligatorischen oder öffentlich-rechtlichen Ver-
hältnis beruht (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas-
ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2018, N 5 f. zu Art. 186 StGB). Der
Begriff des Hausverbots hat jedoch auch zivilrechtliche Anknüpfungspunkte. Denk-
bar wäre beispielsweise – wie dies auch der Beschwerdeführer geltend macht –
dass ein Hausverbot eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäss Art. 28 ZGB dar-
stellt. Grundsätzlich können Privatpersonen zwar den Zutritt zu ihren geschützten
Räumen ohne Begründung oder auch willkürlich verweigern, womit eine Persönlich-
keitsverletzung eigentlich nicht denkbar ist (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N
29 zu Art. 186 StGB; Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Straf-
recht, Art. 173 - 186 StGB, Bern 1984, N 36 zu Art. 186 StGB). Möglich ist eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung jedoch zumindest in Bezug auf private Gebäude,
welche einer breiten Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind. In diesem Falle be-
stehen verschiedene Lehrmeinungen, welche ein Hausverbot als unzulässig quali-
fizieren, wenn es gegen das Diskriminierungsverbot verstösst (vgl. Vera Del-
non/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 31 zu Art. 186 StGB; Martin Schubarth, a.a.O., N 36
zu Art. 186 StGB; ferner: Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grund-
rechte, 3. Auflage, Bern 2018, S. 454). Ob und inwiefern dies vorliegend der Fall ist,
ist allerdings äusserst fraglich. Aus den eingereichten Unterlagen ist eine Diskrimi-
nierung nicht erkennbar. Basierend auf dieser Rechtsgrundlage wären die Erfolgs-
aussichten der Klage deshalb als sehr gering einzuordnen.
Unabhängig davon kann ein Hausverbot auch als Willensäusserung eines Besitzers
gegenüber einer Drittperson verstanden werden, mit welcher der Besitzer die An-
wendung der Art. 926 ff. ZGB ankündigt, indem er die Einwilligung zum Betreten
des Grundstücks widerruft (vgl. Wolfgang Ernst, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kom-
E. 15 / 17
mentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, N 15 vor Art. 926 – 929 ZGB).
Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage wäre das Begehren um Feststellung
des Bestehens eines solchen Rechts wohl zulässig (vgl. Marc Weber, in: Spüh-
ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord-
nung, 3. Auflage, Basel 2017, N 5 f. zu Art. 88 ZPO) und vorliegend wohl auch nicht
aussichtslos, da zumindest fraglich ist, ob die Q.________ auf all ihren Liegenschaf-
ten das Hausrecht innehat. Unabhängig von diesen abstrakten Überlegungen lässt
sich aus den Akten des Schlichtungsverfahrens entnehmen, dass die Q.________
mit E-Mail vom 22. September 2019 das S.________zentrum tatsächlich vom Haus-
verbot ausnahm und damit einen Teil der Klage anerkannte (vgl. Akten Vermittler-
amt D.________, act. 4). Unter diesen Umständen kann bereits nicht mehr von einer
Aussichtslosigkeit der Klage gesprochen werden. Für diese Klage ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zumindest für das Vermittlungs-
verfahren gutzuheissen. Die unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sich dabei auf
die dem Kläger allenfalls auferlegten Kosten des Vermittlungsverfahrens. Eine un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht verlangt. Sollte es im Vermittlungs-
verfahren zu keiner Einigung kommen, so müsste ein neues Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege eingereicht und neu beurteilt werden (vgl. Lukas Huber, a.a.O.,
N 26 zu Art. 118 ZPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen.
5.3.7. Zusammenfassend sind die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Verfahren B.________, C.________, E.________, F.________, G.________,
I.________ und J.________ abzuweisen. Einzig im Verfahren D.________ dringt
der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durch.
6.
Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht
aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche
Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (Urteil des Kantonsge-
richts von Graubünden ZK1 19 35 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2; BGE 137 III 470
E. 6.5; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorlie-
gende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10
der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf
CHF 1'500.00 festgesetzt werden.
Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichts-
kosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter-
liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro-
zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vor-
liegend dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur in Bezug auf ein
E. 16 / 17 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch, in sieben Verfahren unterliegt er. Gemäss diesem Ausgang sind ihm damit 7/8 der Verfahrenskosten zu überbinden. Der Vorsitzende gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom heutigen Tag (ZK1 20 2) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, womit die auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'312.50 unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden gehen. 7. Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bun- desgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (Ur- teil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 1.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich soweit bekannt einzig um nichtvermögensrechtliche Zivilstreitigkeiten, zumal es sich bei den abgewiesenen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vornehmlich um Unterlassungsklagen gestützt auf Art. 28a Abs. 1 ZGB handelt. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden.
E. 17 / 17 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid wird insoweit aufgehoben, als das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das vermittleramtliche Verfahren D.________ ab- gewiesen wurde. Der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja wird angewie- sen, dem Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Vermittleramt Maloja D.________ die unentgeltliche Rechtspflege (ohne Rechtsverbeiständung) zu gewähren.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 sind zu 1/8 (CHF 187.50) vom Kanton Graubünden und zu 7/8 (CHF 1'312.50) von A._____ zu tragen.
- Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'312.50 gehen unter Vor- behalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entspre- chende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 30. Dezember 2020 (ZK1 20 2) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse bezahlt.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. Dezember 2020 Referenz ZK1 19 216 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Gustin, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 27.12.2019, mitgeteilt am 27.12.2019 (Proz. Nr. 135-2019-362) Mitteilung
06. Januar 2021
2 / 17 I. Sachverhalt A. Im September 2019 reichte A._____ sechs verschiedene Schlichtungsgesu- che am Vermittleramt der Region Maloja ein (Verfahren Nr.: B.________; C.________; D.________; E.________; F.________; G.________). B. Mit Eingabe vom 22. September 2019 an das Vermittleramt Maloja stellte A._____ für die ersten vier von ihm instanziierten Verfahren (B.________, C.________, D.________ und E.________) ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Als Beweismittel legte er dem Gesuch Buchungsbelege der Sozialen Dienste H.________ über den Bezug von sozialen Unterstützungsleistungen für die Monate Mai bis September 2019 bei. Mit Schreiben vom 25. September 2019 leitete das Vermittleramt Maloja das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständig- keitshalber an das Regionalgericht Maloja weiter. Das Weiterleitungsschreiben wurde A._____ zur Kenntnis zugestellt. C. Mit Schreiben vom 27. September 2019 forderte der Einzelrichter des Regi- onalgerichts Maloja A._____ dazu auf, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern. Dies, weil er seine genaue finanzielle Situation, seinen finanziellen Bedarf und die Nicht-Aussichtslosigkeit des Verfahrens aufzeigen müsse. D. Mit Eingabe vom 27. September 2019 an das Vermittleramt Maloja stellte A._____ auch für die zwei weiteren von ihm instanziierten Verfahren (F.________, G.________) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dem Gesuch legte er neben den Buchungsbelegen der Sozialen Dienste H.________ für die Monate Mai bis September 2019 zusätzlich verschiedene weitere Dokumente bei. Mit Schreiben vom 30. September 2019 leitete das Vermittleramt Maloja das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abermals an das Regionalgericht Maloja weiter. Auch dieses Schreiben wurde A._____ zur Kenntnis gebracht. E. Bezugnehmend auf das Schreiben des Regionalgerichts Maloja vom 27. September 2019 ergänzte A._____ mit Eingabe vom 30. September 2019 seine Begründung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dabei reichte er weitere Beilagen ein, darunter eine Unterstützungsverfügung der Sozialen Dienste H.________, einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt Graubün- den und einen Zahlungsbefehl. Mit separatem Schreiben vom 30. September 2019 reichte er zum Nachweis der Erfolgsaussichten zudem Auszüge einer E-Mailkorre- spondenz zwischen mehreren offenbar involvierten Beteiligten ein. F. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 forderte der Einzelrichter des Regional- gerichts Maloja A._____ abermals zur Ergänzung seines Gesuchs auf, da er die
3 / 17 Erfolgsaussichten seiner Verfahren noch nicht genügend aufgezeigt habe. Insbe- sondere seien die Streitgegenstände der jeweiligen Verfahren darzulegen und die Unterlagen einzureichen. G. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 verwies der Beschwerdeführer auf seine Schlichtungsgesuche und stellte den Beweisantrag, die Akten des Vermittlungs- amts beizuziehen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2019, 10. Oktober 2019, 11. Ok- tober 2019 und 29. Oktober 2019 reichte er verschiedene weitere Schreiben mit Dokumenten ein, darunter das Schlichtungsgesuch für das Verfahren A._____/Q.________. H. Mit Gesuch vom 21. November 2019 an das Vermittleramt Maloja stellte A._____ für zwei weitere von ihm mittlerweile instanziierte Verfahren (I.________, J.________) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 29. No- vember 2019 leitete das Vermittleramt Maloja die Gesuche abermals an das Regi- onalgericht Maloja weiter und stellte das Weiterleitungsschreiben auch wieder A._____ zu. I. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 und 21. Dezember 2019 gab A._____ dem Regionalgericht an, die weiteren Zustellungen an eine (jeweils unterschiedli- che) Adresse in K.________, zu senden. Mit gesondertem Schreiben vom 21. De- zember 2019 reichte er zudem eine Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 19. De- zember 2019 zu einer Vergleichsverhandlung in einer Verleumdungssache ein. Dies mit dem Hinweis, dass daraus deutlich werde, dass das Verfahren betreffend Herrn L.________ auch strafrechtlich alles andere als aussichtslos sei. J. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2019, mitgeteilt ebenfalls am 27. Dezember 2019, wies der Regionalgerichtspräsident des Regionalgerichts Maloja die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Vermittleramt Maloja Nrn. B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, I.________ und J.________ ab. Begründend führte der Regionalgerichtspräsident im Wesentlichen aus, dass weder die Bedürftigkeit noch die fehlende Aussichtslo- sigkeit genügend nachgewiesen sei. K. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sinngemäss stellte er das Begehren um Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beantragten Verfahren vor dem Vermittler- amt Maloja.
4 / 17 L. Mit Eingaben vom 29. Dezember 2019, 30. Dezember 2019, 2. Februar 2020,
24. Februar 2020 und 24. März 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ergänzungen zu seiner Beschwerdeschrift inklusive weiterer Beweismittel ein. M. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 und Nachtrag vom 2. Juli 2020 zog die Verfahrensleitung die Akten des Vermittleramtes in den Verfahren B.________, C.________, D.________, F.________, G.________, I.________ und J.________ bei. N. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ab- lehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. 1.2. Da der angefochtene Entscheid nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren ergangen ist, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbe- gründung einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2–3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Ein- zelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 27. Dezember 2019, mit- geteilt ebenfalls am 27. Dezember 2019. Die Beschwerde ging beim Kantonsgericht von Graubünden am 30. Dezember 2019 und damit innert Frist ein (act. A.1). Zudem erhielt das Gericht am 31. Dezember 2019 (act. A.2), am 6. Januar 2020 (act. A.3), am 3. Februar 2020 (act. A.4), am 26. Februar 2020 (act. A.6) und am 25. März 2020 (act. D.5) weitere Schreiben des Beschwerdeführers. Beschwerdeergänzun- gen, welche nach dem Ende der Beschwerdefrist eingereicht werden, sind gemäss Art. 147 ZPO als verspätet zu qualifizieren. Vorliegend trifft dies auf die Eingaben zu, welche nach dem 7. Januar 2020 eingereicht worden sind (Eingaben vom 3. Februar 2020, 26. Februar 2020 und 25. März 2020). Sie sind für das Verfahren damit unbeachtlich. 1.3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet so- wie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Pflicht zur Begründung setzt implizit entsprechende (zu begrün-
5 / 17 dende) Anträge voraus. Die Beschwerde muss daher zunächst einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten. Dieser Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Punkte des vorinstanzlichen Dispositivs be- stritten werden und inwiefern diese zu ändern sind (Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N 435 ff.). Sodann ist in der Beschwerdeschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid unrichtig sei. Die Anträge und die Begründung sind eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozess- handlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen in- des nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begrün- dungserfordernis genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerde- schrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Man- gel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschrei- ben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderun- gen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Be- schwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwer- deführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz
6 / 17 vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu auch Jakob Steiner, a.a.O., N 440 f.). 1.3.2. In der Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer fest, dass "die entgelt- freie Rechtspflege zum Schutz von mehreren präzise dokumentierten Persönlich- keitsverletzungen im Sinne von Art. 28 ff. ZGB […] zu gewähren sein [wird]" (act. A.1). Aus dieser Formulierung lässt sich herauslesen, dass der Beschwerdeführer die Neubeurteilung in der Sache verlangt. Dieser Antrag ist als genügend zu erach- ten. 1.3.3. In Bezug auf die Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er sämt- liche Schlichtungsgesuche präzise formuliert und das Fehlverhalten der Schlich- tungsgegner präzise dokumentiert habe. Es könne insbesondere keine Rede davon sein, dass die Persönlichkeitsverletzungen nur auf seinen eigenen Angaben beru- hen würden; wahr sei vielmehr, dass sich diese aus den schriftlich vorgelegten Pos- tulierungen der Gesuchgegner ergeben würden. Er habe damit mindestens deutlich gemacht, dass die Schlichtungsbegehren alles andere als aussichtslos seien. In Be- zug auf seine finanziellen Verhältnisse sei sein Anspruch auf entgeltfreie Rechts- pflege schliesslich aus den vorgelegten Verfügungen der Gemeinde H.________ ersichtlich. Mit dieser Begründung bestreitet er damit die Feststellungen der Vorin- stanz. Diese hat die eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einer- seits deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nur ungenügende Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse eingereicht habe und sich die Erfolgsaus- sichten allein auf Grund der zum Teil unsachlichen Vorträge des Gesuchstellers auch nicht summarisch überprüfen liessen (act. A.1). 1.3.4. Die Begründung des Beschwerdeführers vermag unter Beachtung, dass es sich um einen Laieneingabe handelt, knapp zu genügen. Der Beschwerdeführer geht zwar nur kurz auf die Ausführungen der Vorinstanz ein und verweist haupt- sächlich auf seine Schlichtungsgesuche und die vorgelegten Beweismittel. Dabei wäre es ihm auch als Laie durchaus möglich gewesen, konkret auf die vorinstanzli- chen Dokumente und Vorträge zu verweisen, welche aus seiner Sicht die Erfolgs- aussichten belegen würden. Angesichts der ebenfalls nur kurzen Begründung der Vorinstanz vermag die beschwerdeführerische Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid jedoch knapp zu genügen, da daraus zumindest ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und worauf sich diese Ansicht begründet. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
7 / 17 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine be- schränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sach- verhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit willkür- lich im Sinne von Art. 9 BV (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 8 zu Art. 320 ZPO sowie N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn sich eine Sachverhaltsfeststellung in keiner Weise rechtfertigen lässt, namentlich etwa weil sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation klar im Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Ver- sehen beruht (Jakob Steiner, a.a.O., N 506). Als Sachverhaltsfrage gilt auch die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Wenn diese feststellt, dass sich eine Tat- bestandsvoraussetzung aufgrund der eingereichten Beweise nicht beurteilen lasse, ist diese Feststellung durch die Rechtsmittelinstanz somit nur auf Willkür zu prüfen (BGE 142 II 433 E. 4.2; BGE 138 III 620 E. 5; Jakob Steiner, a.a.O., N 510). Falls eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung jedoch wiederum auf einer falschen Rechtsanwendung beruht – beispielsweise aufgrund einer Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes – ist der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO; Jakob Steiner, a.a.O., N 512). 3. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer hauptsächlich, dass er die Erfolgsaus- sichten in seinen Schlichtungsbegehren genügend belegt habe. Dasselbe gelte auch für seine finanziellen Verhältnisse. Diese seien durch die Gemeinde H.________ sogar mehrfach überprüft worden, womit sich aus den vorgelegten Ver- fügungen sein Anspruch auf entgeltfreie Rechtspflege ergebe (vgl. act. A.1). In sei- ner fristgemäss eingereichten Beschwerdeergänzung vom 30. Dezember 2019 (Eingang am 6. Januar 2020; act. A.3) stellt er zudem den Antrag, es seien die Akten der Schlichtungsbehörden beizuziehen. 4.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs.
8 / 17 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 sowie 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016 E. 4.3 m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, dass die vermittleramtlichen Akten beigezogen werden (vgl. act. E. 1/7). Diesen An- trag hat der Vorrichter (stillschweigend) abgewiesen. Anlass zur Rüge, die Vorin- stanz habe seinen Beweisantrag zu Unrecht abgewiesen, hatte der Beschwerde- führer erst in Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids. Er durfte im Be- schwerdeverfahren somit trotz Novenverbot darauf zurückkommen und einen ent- sprechenden Beweisantrag stellen (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; Myriam A. Gehri, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 326 ZPO). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2020 (act. D.4) bereits stattgegeben. Begründend ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwen- dung gelangt, was bedeutet, dass das Gericht die rechtserheblichen Tatsachen sel- ber festzustellen hat. In ähnlichem Sinne ist auch die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO zu verstehen: Demnach hat der Richter einer Partei durch ent- sprechende Fragen Gelegenheit zur Ergänzung zu geben, wenn deren Vorbringen unklar, widersprüchlich oder offensichtlich unvollständig sind. Vorliegend hat es der Vorrichter unterlassen, die vermittleramtlichen Akten beizuziehen, oder dem Ge- suchsteller zumindest konkret mitzuteilen, dass dieser die Schlichtungsgesuche selbst einreichen müsse. Angesichts der Besonderheit, dass im Vermittlungsverfah- ren der Einzelrichter am Regionalgericht über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden hat, ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er bloss auf die Vermittlerakten verwiesen hat und den Antrag auf Beizug der- selben gestellt hat. Dass nicht die für die Hauptsache zuständige Instanz (hier Ver- mittler für das Schlichtungsverfahren) für den Entscheid über Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege zuständig ist, ist für einen Laien nicht ohne weiteres erkenn- bar. Gerade für die Prüfung der Prozessaussichten ist es dem für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zuständigen Einzelrichter am Regionalgericht ohne Weiteres zumutbar, von sich aus die Vermittlerakten beizuziehen. Durch den Beizug der vermittleramtlichen Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann die feh- lerhafte Feststellung des Sachverhalts durch den Vorrichter behoben werden. In diesem Falle ist es dem Gericht möglich, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege uneingeschränkt zu prüfen und einen reformatorischen Entscheid zu fällen (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zi- vilprozess, Zürich 2019, N 852).
9 / 17 4.2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass im Weiteren die Vorausset- zungen der unentgeltlichen Rechtspflege umfassend und gestützt auf die Akten der Vorinstanz und des Vermittleramts zu prüfen sind. 5.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Ge- richtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). 5.2.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 117 lit. a ZPO – wie erwähnt – voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuch- stellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Allfällige Verände- rungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Entscheiddatum sind aber allen- falls zu berücksichtigen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 20 zu Art. 117 ZPO). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 3 und 8 zu Art. 119 ZPO). Der Gesuchsteller hat dem Gericht seine finanzielle Situation jedoch so lückenlos und präzis wie möglich zu beschreiben und auch zu dokumentieren (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 767 ff., 793 ff. und 805 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind dann eindeutig und vollständig dargelegt, wenn das Gericht ohne aufwendige Nachforschungen einen
10 / 17 Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 794). 5.2.2. Der Beschwerdeführer reichte vorliegend zum Nachweis seiner Mittellosig- keit in seinem ersten Gesuch vom 22. September 2019 Buchungsbelege der Sozi- alen Dienste der Gemeinde H.________ für die Monate Mai – September 2019 be- treffend die Auszahlung von Unterstützungsleistungen ein (act. E.1/1). Nach Auffor- derung durch die Vorinstanz vom 27. September 2019 stellte der Beschwerdeführer am 30. September 2019 unter anderem die Verfügung der Gemeinde H.________ vom 23. Mai 2019 betreffend öffentlicher Unterstützung zu (vgl. act. E.1/4.2). Die Gemeinde H.________ bewilligte in der Verfügung vom 1. Mai bis 30. Juni 2019 einen fürsorgerechtlichen Unterstützungsbetrag von CHF 1'935.45. Offensichtlich ist, dass die Bezugsdauer in der Folge verlängert wurde, da sich in den Akten die entsprechenden Buchungsbelege bis Ende September 2019 befinden. Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerde- führers nicht beurteilen lasse, aktenwidrig. Aus den Belegen wird ersichtlich, dass er zumindest für die Verfahren B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ im Zeitpunkt der jeweiligen Gesuchsein- reichung Sozialhilfe bezog und damit über keine genügenden Mittel verfügte. Davon scheint auch der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja ausgegangen zu sein, als er mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 den Gesuchsteller nur noch zur Einreichung der Unterlagen betreffend die mit seiner Klage geltend gemachten Ansprüche auf- forderte (vgl. act. E.1/6). In diesem Sinne widerspricht sich die Vorinstanz selbst, wenn sie im danach ergangenen Entscheid feststellt, dass keine aktuellen Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers vorliegen würden. Es kann für die genannten Verfahren damit beurteilt werden, dass der Beschwerdeführer nicht über genügende Mittel verfügte; er hat die Mittellosigkeit mit den eingereichten Be- legen hinreichend glaubhaft gemacht. In finanzieller Hinsicht sind die Voraussetzun- gen der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegeben. 5.3.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 117 lit. b ZPO weiter voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
11 / 17 nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, be- urteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaus- sichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; Daniel Wuffli/David Fuh- rer, a.a.O., N 364 f.). Damit die Entscheidbehörde die Erfolgsaussichten der Rechts- begehren beurteilen kann, ist ihr das tatsächliche und rechtliche Klagefundament, soweit nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar, vollständig darzulegen (BGE 140 III 12 E. 3.4). Dabei hat die gesuchstellende Partei sich zur Sache und den Beweismitteln zu äussern. Die glaubhafte Darlegung des Sachverhalts, der die Nichtaussichtslosigkeit begründet, ist Sache des Gesuchstellers und von diesem glaubhaft darzulegen (Frank Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 119 ZPO; Lukas Huber, a.a.O., N 21 zu Art. 119 ZPO). 5.3.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass sich die Erfolgsaus- sichten allein aufgrund der zum Teil unsachlichen Vorträge des Gesuchstellers auch nicht summarisch überprüfen liessen, so dass die weitgehend rudimentären Gesu- che des Gesuchstellers für sämtliche Verfahren abzuweisen seien. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind allerdings die Akten des Vermittleramtes beigezogen worden, in welchen auch die Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers enthal- ten sind. In diesen hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt jeweils relativ umfas- send dargestellt, womit sich die Erfolgsaussichten grundsätzlich beurteilen lassen. Aus den Akten des Vermittleramtes ist jedoch auch ersichtlich, dass die Verfahren B.________ und F.________ wegen Nichterscheinens des Klägers und die Verfah- ren I.________ und J.________ wegen Rückzugs durch den Kläger abgeschrieben worden sind. Diese Verfügungen sind nicht angefochten worden und damit rechts- kräftig. Wer Vermittlungsbegehren einreicht und zur angesetzten Vermittlungsver- handlung unentschuldigt nicht erscheint oder wer seine Vermittlungsbegehren ohne Angabe von Gründen wieder zurückzieht, handelt rechtsmissbräuchlich bezie- hungsweise anerkennt implizit selbst, dass seine Begehren ohne Erfolgsaussichten sind. Eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung entfällt für diese Fälle aus diesem Grund. In Bezug auf die Verfahren B.________, F.________, I.________ und J.________ ist die Beschwerde damit abzuweisen. Zu beurteilen bleiben damit einzig die Verfahren C.________, D.________, E.________ und G.________. 5.3.3. Im Verfahren G.________ wirft der Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt N.________ vor, gegenüber der Gemeinde H.________ persönlichkeitsverletzende Äusserungen vorgenommen zu haben. Rechtsanwalt N.________ hatte in einer E-
12 / 17 Mail vom 13. Mai 2019 an die Gemeinde H.________ festgehalten, der Beschwer- deführer habe seiner Mandantin, der M.________, seit März 2018 keine Miete mehr bezahlt. Deshalb sei ihm das Mietverhältnis im August 2018 infolge Zahlungsver- zugs ausserordentlich gekündigt worden. Mit dieser E-Mail erkundigte sich Rechts- anwalt N.________ nach einer allfälligen neuen Wohnadresse des Beschwerdefüh- rers (vgl. act. E.2/6/1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzulehnen, da die Sache selbst als aussichtslos beurteilt werden muss. Die blosse Feststellung, dass ein Mieter den Mietzins nicht bezahlt habe und deshalb ein Ausweisungsver- fahren habe eingeleitet werden müssen, ist an sich nicht persönlichkeitsverletzend, sofern dies auch zutrifft (vgl. dazu Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Per- sonenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2016, N 12.103). Um die Erfolgsaussichten bezüglich der eingereichten Klage zu untermau- ern, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass die Behauptungen von Rechtsanwalt N.________ unzutreffend sind. Dies hätte er mit entsprechenden Zahlungsbelegen betreffend die Mietzinszahlungen oder Hinterlegungen ohne gros- sen Aufwand belegen können. Ohne diese Nachweise bleibt es bei der blossen Be- hauptung, Rechtsanwalt N.________ habe zu Unrecht auf das Ausweisungsverfah- ren wegen Zahlungsverzugs des Mieters hingewiesen. Damit ist die fehlende Aus- sichtslosigkeit der Klage zu wenig glaubhaft dargelegt, so dass die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist. 5.3.4. Dasselbe gilt für das Verfahren E.________. Auch hier vermag der Be- schwerdeführer in diesem Verfahren die Erfolgsaussichten nicht genügend aufzu- zeigen. In seinem Schlichtungsgesuch legte der Beschwerdeführer dar, dass er zwi- schen dem 7. und 10. September 2016 im Rahmen eines kostenfreien "complemen- tary stay" im Hotel O.________ mit der Beklagten − Frau P.________ − in ständi- gem Kontakt gewesen sei. Die Beklagte habe ihn daraufhin am 19. September 2016 in seiner Persönlichkeit herabgesetzt, indem sie seinem vermeintlichen Vermieter unwahr vorgetragen habe, dass er seine Hotelrechnung nicht bezahlt habe und ein Zechpreller und Betrüger sei (vgl. act. E.2/4/1). Gemäss der eingereichten E-Mail vom 7. September 2016 war zwischen den beiden Parteien offenbar tatsächlich ab- gesprochen, dass der Beschwerdeführer das Hotel O.________ in zwei Printpro- dukten vorstellen würde und dafür bei seinem Aufenthalt keine Kosten übernehmen müsse. Während der Beschwerdeführer mit den eingereichten Belegen zumindest glaubhaft macht, dass ursprünglich eine kostenfreie Übernachtung vereinbart war, zeigt er nicht auf, inwiefern er seinen Teil der Verabredung tatsächlich eingehalten hat. Offenbar ging die Beklagte davon aus, dass der Beschwerdeführer keine sol- chen Artikel veröffentlichen wollte oder konnte. Insofern wäre sie zurecht von einer widerrechtlichen Handlung des Beschwerdeführers ausgegangen. Wahre Tatsa-
13 / 17 chenbehauptungen oder vertretbare gemischte Werturteile stellen jedoch keine Per- sönlichkeitsverletzung dar (Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., N 12.103, 12.107a). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Aussage der Beklagten tatsachenwidrig ist, obwohl es ihm auch hier einfach möglich gewesen wäre, einen solchen Nachweis (bspw. mit den entsprechenden Zeitungsartikeln) zu erbringen. Dies hat er unterlassen, womit es zu wenig wahrscheinlich erscheint, dass er tatsächlich mit seiner Klage durchdringen würde. Dies gilt umso mehr, als der Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers voraussetzen würde, dass mehr als drei Jahre seit der einmaligen Äusserung der Beklagten Wiederholungs- gefahr bestehen würde. Dies hat der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dargetan. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 5.3.5. Im Verfahren C.________ wirft der Beschwerdeführer der Q.________ vor, gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden ehrverletzende und verleumderi- sche Aussagen getätigt zu haben. So solle L.________ in einem Schreiben vom 20. Juli 2020 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt haben, dass "sich Herr A._____ von ei- ner kleinen Gaunerei zur anderen bewegt und dadurch irgendwie seinen Lebens- unterhalt finanziert". Im Vermittlungsverfahren reichte der Beschwerdeführer als Be- leg für diese Aussage eine A4 Seite ein, auf welcher verschiedene kurze Aus- schnitte eines längeren Schreibens von L.________ an die Staatsanwaltschaft er- sichtlich sind (vgl. act. E.2/2/1). Aus dem Zusammenschnitt wird jedoch nicht er- sichtlich, in welchem Kontext die oben zitierte Aussage getätigt worden ist, da der zitierte Satz nur unvollständig abgedruckt ist und auch im Weiteren nur kurze Aus- schnitte aus dem Schreiben ersichtlich sind. Weshalb der Beschwerdeführer nicht das ganze Schreiben als Beweismittel eingelegt hat, ist nicht klar und begründet vielmehr Zweifel daran, dass die Aussage tatsächlich wie behauptet verstanden werden muss. So wäre es ohne weiteres möglich, dass L.________ im ersten Satz- teil die Aussage bestritten hat. Aufgrund des fehlenden Kontextes können die Er- folgsaussichten deshalb nicht beurteilt werden. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, das ganze Schreiben einzureichen. Aufgrund fehlender Mitwirkung ist die unentgeltliche Rechtspflege deshalb auch für das Ver- fahren C.________ abzulehnen und die Beschwerde in Bezug auf dieses Verfahren abzuweisen. 5.3.6. Im Verfahren D.________ geht es abermals um eine Klage des Beschwer- deführers gegen die Q.________, mit welcher sich der Gesuchsteller gegen ein von der Beklagten ausgesprochenes umfassendes Hausverbot wehrt. Konkret wehrt sich der Beschwerdeführer gegen ein Hausverbot der Q.________, welches ihm mit E-Mail vom 10. September 2019 auf/in all ihren Liegenschaften (inklusive Hotel
14 / 17 R.________) erteilt worden ist (act. E.2/3/1). Im Schlichtungsgesuch macht der Be- schwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend, dass das Hausverbot formell nicht richtig erlassen worden sei, dass dies einen gravierenden Eingriff in seine Persön- lichkeitsrechte darstelle und dass ihm nicht untersagt werden könne, seine Hausärz- tin im Ärztezentrum oder die öffentlichen Bereiche der Liegenschaften aufzusuchen. In einem ersten Schritt stellt sich die Frage, ob auf zivilrechtlichem Wege überhaupt gegen ein Hausverbot vorgegangen werden kann. Der Begriff des Hausverbots ist grundsätzlich ein Begriff aus dem Strafrecht und betrifft insbesondere den Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs. Ein Hausverbot kann dabei nur erteilen, wer das Hausrecht innehat, also das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, unabhängig davon, ob die Verfü- gungsgewalt auf einem dinglichen, obligatorischen oder öffentlich-rechtlichen Ver- hältnis beruht (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2018, N 5 f. zu Art. 186 StGB). Der Begriff des Hausverbots hat jedoch auch zivilrechtliche Anknüpfungspunkte. Denk- bar wäre beispielsweise – wie dies auch der Beschwerdeführer geltend macht – dass ein Hausverbot eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäss Art. 28 ZGB dar- stellt. Grundsätzlich können Privatpersonen zwar den Zutritt zu ihren geschützten Räumen ohne Begründung oder auch willkürlich verweigern, womit eine Persönlich- keitsverletzung eigentlich nicht denkbar ist (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 29 zu Art. 186 StGB; Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Straf- recht, Art. 173 - 186 StGB, Bern 1984, N 36 zu Art. 186 StGB). Möglich ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung jedoch zumindest in Bezug auf private Gebäude, welche einer breiten Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind. In diesem Falle be- stehen verschiedene Lehrmeinungen, welche ein Hausverbot als unzulässig quali- fizieren, wenn es gegen das Diskriminierungsverbot verstösst (vgl. Vera Del- non/Bernhard Rüdy, a.a.O., N 31 zu Art. 186 StGB; Martin Schubarth, a.a.O., N 36 zu Art. 186 StGB; ferner: Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grund- rechte, 3. Auflage, Bern 2018, S. 454). Ob und inwiefern dies vorliegend der Fall ist, ist allerdings äusserst fraglich. Aus den eingereichten Unterlagen ist eine Diskrimi- nierung nicht erkennbar. Basierend auf dieser Rechtsgrundlage wären die Erfolgs- aussichten der Klage deshalb als sehr gering einzuordnen. Unabhängig davon kann ein Hausverbot auch als Willensäusserung eines Besitzers gegenüber einer Drittperson verstanden werden, mit welcher der Besitzer die An- wendung der Art. 926 ff. ZGB ankündigt, indem er die Einwilligung zum Betreten des Grundstücks widerruft (vgl. Wolfgang Ernst, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kom-
15 / 17 mentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, N 15 vor Art. 926 – 929 ZGB). Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage wäre das Begehren um Feststellung des Bestehens eines solchen Rechts wohl zulässig (vgl. Marc Weber, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2017, N 5 f. zu Art. 88 ZPO) und vorliegend wohl auch nicht aussichtslos, da zumindest fraglich ist, ob die Q.________ auf all ihren Liegenschaf- ten das Hausrecht innehat. Unabhängig von diesen abstrakten Überlegungen lässt sich aus den Akten des Schlichtungsverfahrens entnehmen, dass die Q.________ mit E-Mail vom 22. September 2019 das S.________zentrum tatsächlich vom Haus- verbot ausnahm und damit einen Teil der Klage anerkannte (vgl. Akten Vermittler- amt D.________, act. 4). Unter diesen Umständen kann bereits nicht mehr von einer Aussichtslosigkeit der Klage gesprochen werden. Für diese Klage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zumindest für das Vermittlungs- verfahren gutzuheissen. Die unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sich dabei auf die dem Kläger allenfalls auferlegten Kosten des Vermittlungsverfahrens. Eine un- entgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht verlangt. Sollte es im Vermittlungs- verfahren zu keiner Einigung kommen, so müsste ein neues Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege eingereicht und neu beurteilt werden (vgl. Lukas Huber, a.a.O., N 26 zu Art. 118 ZPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen. 5.3.7. Zusammenfassend sind die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfahren B.________, C.________, E.________, F.________, G.________, I.________ und J.________ abzuweisen. Einzig im Verfahren D.________ dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durch. 6. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden ZK1 19 35 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2; BGE 137 III 470 E. 6.5; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Für das vorlie- gende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vor- liegend dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur in Bezug auf ein
16 / 17 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch, in sieben Verfahren unterliegt er. Gemäss diesem Ausgang sind ihm damit 7/8 der Verfahrenskosten zu überbinden. Der Vorsitzende gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom heutigen Tag (ZK1 20 2) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, womit die auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'312.50 unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden gehen. 7. Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bun- desgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (Ur- teil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 1.3; Daniel Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich soweit bekannt einzig um nichtvermögensrechtliche Zivilstreitigkeiten, zumal es sich bei den abgewiesenen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vornehmlich um Unterlassungsklagen gestützt auf Art. 28a Abs. 1 ZGB handelt. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden.
17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid wird insoweit aufgehoben, als das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das vermittleramtliche Verfahren D.________ ab- gewiesen wurde. Der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja wird angewie- sen, dem Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Vermittleramt Maloja D.________ die unentgeltliche Rechtspflege (ohne Rechtsverbeiständung) zu gewähren. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 sind zu 1/8 (CHF 187.50) vom Kanton Graubünden und zu 7/8 (CHF 1'312.50) von A._____ zu tragen. 3. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'312.50 gehen unter Vor- behalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entspre- chende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 30. Dezember 2020 (ZK1 20 2) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: